Krankenkassenleistungen Kontaktlinsen und Anpassung

Die Krankenkasse bezahlt in vielen Fällen Beiträge an Brillen, Kontaktlinsen und Anpassung aus der Grundversicherung oder Zusatzversicherung. Diese Informationen sollen Ihnen zeigen, ob und wie sie diese Leistungen geltend machen können.

Anders als bei anderen Gesundheitseinrichtungen kann das Linsencentrum nicht direkt mit der Krankenkasse abrechnen. Rechnungen müssen daher innerhalb der üblichen Zahlungsfrist von 3o Tagen dem Linsencentrum bezahlt werden.

Das Linsencentrum stellt Ihnen einen detaillierten Rechnungsbeleg aus, welcher der Krankenkasse für die Rückvergütung weitergeleitet werden muss. Falls Ihnen spezielle gesetzliche Leistungen aus der Grundversicherung zustehen, wird dies mit der MiGeL Positions Nr. für die Krankenkasse auf dem Beleg ausgewiesen. Senden Sie diesen Belege mit der ärztlichen Verordnung und dem MiGeL-Auszug an die Krankenkasse.

Leistungen aus der Grundversicherung MiGeL (Mittel und Gegenständeliste)

Jede Krankenkasse leistet aus der Grundversicherung (KVG) gesetzliche festgelegte Beträge, abzüglich 10% Selbstbehalt, sofern die Jahres-Franchise aufgebraucht ist. Dazu wird eine Verordnung/Rezept mit der MiGeL Nummer vom Augenarzt benötigt. Diese ist, ausser bei Kindern unter 18 Jahren und Myopie Therapie, unbefristet gültig.

In der MiGeL (Mittel und Gegenständeliste) wird geregelt wie viel, wie häufig und mit welchen Limitationen diese Leistungen geltend gemacht werden können. (Siehe unten MiGeL Leistungen für Brillen & Kontaktlinsen)
Bei komplexen Anpassungen, wie z.B. bei Keratokonus (Kontaktlinsen Spezialfälle II & Brillen Spezialfälle II), können in der Regel jährlich mehrere Kontaktlinsen oder Brillen und deren Anpassungen geltend gemacht werden, sofern notwendig.

Die Krankenkasse leistet Beiträge für:

  • Kontaktlinsen & Anpassung durch den Optometristen und die Optometristin
  • Brillenfassung und Brillengläser mit Anpassung durch den Optometristen und die Optometristin

Nicht Kassenpflichtig:

  • Kontaktlinsen Pflegemittel
  • Befeuchtungstropfen, Nahrungsergänzung, Lidpflege, …
  • Optometrische Augenuntersuchungen
  • Trockene Augen Sprechstunde

Leistungen aus der Zusatzversicherung

Diese Leistungen sind sehr unterschiedlich und werden von jeder Krankenkasse in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) definiert. Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) werden lediglich die gesetzlichen Grundlagen geregelt. Prüfen Sie daher, ob die Krankenkasse aus Ihrer Zusatzversicherung ergänzende Leistungen erbringen wird.

Wie vorgehen, wenn die Krankenkasse die Leistung ablehnt?

Die Erfahrung zeigt, dass die automatisierten Systeme der Krankenkassen medizinisch indizierte Kontaktlinsen und Brillen nicht als solche erkennen und deshalb zuerst die gesetzlichen Leistungen ablehnen oder einen geringeren Betrag aus der Zusatzversicherung vergüten.

Wenden Sie sich bei einer falschen Leistungsabrechnung direkt an Ihren zuständigen Sachbearbeiter der Grundversicherung und erklären Sie anhand dem MiGeL-Auszug, dass es sich um eine Grundversicherungsleistung handelt. Sie können hier die gesamte offizielle MiGel Liste oder weiter unten den Teil, der die Kontaktlinsen und Brillen betrifft herunterladen.

Senden Sie den MiGeL-Auszug mit der ärztlichen Verfügung an den Sachbearbeiter. Begründen Sie, dass Sie medizinisch indizierte Kontaktlinsen aufgrund “Ihrer Erkrankung” benötigen und die Leistungen aus der Grundversicherung (KVG) erbracht werden müssen laut MiGel Positions Nr. …  und nicht aus der Zusatzversicherung (VVG ).

Leider können wir aus Datenschutzgründen dies nicht für Sie direkt mit der Krankenkasse regeln. Wir stehen Ihnen jedoch bei Fragen gerne zur Verfügung.

Franchise und Selbstbehalt

Wie üblich bei Leistungsabrechnungen über die Grundversicherung kommt die selbst gewählte Franchise und sowie der Selbstbehalt zum Tragen.

  • Ordentliche Franchise von 300-2500 Franken pro Jahr, wobei Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre davon befreit sind
  • Selbstbehalt von 10 Prozent der Kosten, jedoch nur bis zu einem Maximum von 700 Franken pro Jahr (Kinder: 350 Franken)

Haben Sie eine Hornhauterkrankung mit einer Verordnung für die MiGeL Positionen 25.02.03.00.1 und 25.02.03.01.1, lohnt sich in der Regel eine tiefe Franchise von 300.- festzulegen.

MiGeL Leistungen für Brillen & Kontaktlinsen (Grundversicherung)

MiGeL 25.01.01.00.1
Brillen/ Kontaktlinsen

CHF 180 für Kontaktlinsen & Anpassung pro Jahr  

Limitation:
1x jährlich Rezept von Augenarzt für Kinder bis zum vollendeten 18 Lebensjahr. Eventuelle unterjährliche Folgeanpassungen können durch den durch Optometristen und Optometristin erfolgen.

Hier wird aus der Grundversicherung der KVG grundsätzlich keine Leistungen übernommen.

Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse, ob Sie Leistungen aus der Zusatzversicherung gelten machen können.

 

 

MiGeL 25.02.01.00.1
Spezialfälle Brillengläser/ Kontaktlinsen

CHF 180 für Brillen/ Kontaktlinsen inkl. Anpassung durch Optometristen und Optometristin

Jährlich pro Seite für alle Altersgrupen:

Limitation:

  • bei Refraktionsänderungen
  • krankheitsbedingt
  • medikamentenbedingt
  • operationsbedingten

 

  • zB. Katarakt (grauer Star), Diabetes, Makuladegeneration, Augenmuskelstörung, Medikamenteneinnahme bei Amblyopie (Schwachsichtigkeit), Augenoperationen wie Katarakt, Glaukom (Grüner Star), Amotio retinea (Netzhautablösung)

MiGeL 25.02.02.00.1
Spezialfälle für Kontaktlinsen I  

CHF 271 pro Auge für Kontaktlinsen & Anpassung durch Optometristen und Optometristin

Alle 2 Jahre für alle Altersgruppen inkl. Kontaktlinsen und Anpassung

Limitation (muss von Augenarzt verordnet werden):

  • Visus um 2/10 verbessert gegenüber Brille und eines der unteren Kriterien
    • Myopie > -8.0dpt
    • Hyperopie > +6.0 Dioptrien
    • Anisometropie ab 3.0 Dioptrien, falls beschwerden
    • Astigmatismus < -3.0 Dioptrien

MiGeL 25.02.03.00.1
Spezialfälle für Kontaktlinsen II 

CHF 632 pro Auge für Kontaktlinsen & Anpassung durch Optometristen und Optometristin

Für alle Altersgruppen; ohne zeitliche Limitierung (kann bei Bedarf mehrmals jährlich eingereicht werden). Gleichzeitig können Brillen und Anpassung geltend gemacht werden aus MiGeL 25.02.03.01.1

Limitation (muss von Augenarzt beim ersten Mal verordnet werden):

  • Irregulärer Astigmatismus bei Hornhauterkrankungen, Verletzungen, Operation,…
  • Hornhauterkrankungen
    • Keratokonus
    • Hornhautdystrophien (Mapdot, Fuchs, Granulär, Gittrig)
    • extrem Trockene Augen (Lagophthalmus, Syögren, SJS, GVHD)
  • Hornhautverletzungen
    • Nach Unfall mit Hornhaut Narben
    • nach Infekt: Herpes, Ulcus, u.ä.
  • Nach Hornhaut OP
    • Keratoplastik
    • Radiärer Keratotomie
    • Laser-Chirurgie
  • Iris-Defekte
    • Verletzungen und Fehlbildung der Iris
    • Post-OP (Glaukombehandlungen, u.ä.)

MiGeL 25.02.03.01.1
Spezialfälle für Brillen II 

CHF 632 pro Brille: inbegriffen Brille, Brillengläser und Anpassung durch Optometristen und Optometristin

Für alle Altersgruppen; ohne zeitliche Limitierung (kann bei Bedarf mehrmals jährlich eingereicht werden). Gleichzeitig können Kontaktlinsen und Anpassung geltend gemacht werden aus MiGeL 25.02.03.00.1

Limitation (muss von Augenarzt beim ersten Mal verordnet werden):

  • Irregulärer Astigmatismus bei Hornhauterkrankungen, Verletzungen, Operation,…
  • Hornhauterkrankungen
    • Keratokonus
    • Hornhautdystrophien (Mapdot, Fuchs, Granulär, Gittrig)
    • extrem Trockene Augen (Syögren, SJS, GVHD)
  • Hornhautverletzungen
    • Nach Unfall mit Hornhaut Narben
    • nach Infekt: Herpes, Ulcus, u.ä.
  • Nach Hornhaut OP
    • Keratoplastik
    • Radiärer Keratotomie
    • Laser-Chirurgie
  • Iris-Defekte
    • Verletzungen und Fehlbildung der Iris
    • Post-OP (Glaukombehandlungen, u.ä.)

MiGeL 25.02.04.00.1
Spezialfälle für Brillen / Kontaktlinsen III 

CHF 850 pro Jahr : inbegriffen Brille, Brillengläser, Kontaktlinsen und Anpassung durch Optometristen und Optometristin die nachweislich eine Hemmung der progressiven Myopie bewirken. Gültig bis zum vollendeten 21. Altersjahr. 

Limitation (muss von Facharzt und Fachärztinnen für Ophthalmologie beim ersten Mal verordnet werden):

  • überdurchschnittliche axialer Augenlänge (laut alterentsprechende normalen Wachstumstabellen)
  • Progression und Zunahme der Myopie von mind. -0.50 Dioptrien / Jahr, welche voraussichtlich zu einer hohen Myopie führen kann (<-5.00 Dioptrien)
  • oder bereit hohe Myopie die weiter zunimmt von mind. -0.50 Dioptrien / Jahr

Nicht anwendbar mit anderen MiGeL Positionen.

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